|
|
| AGB`s von Johann Pappenheimer Spanntechnik |
|
| |
|
Johann Pappenheimer Spanntechnik + Maschinen Niedermauker Str. 2 D-91187 Röttenbach
|
|
| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art auch in elektronischer Form Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. Die zu einem Angebot des Lieferers gehörenden
Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl., die alleinige Verantwortung. Der Bestellerhat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen.
4. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
II. Umfang der Lieferung
1.Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca. 10 %, mindestens jedoch um 2 Stück über- oder unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum (auch bei Teillieferungen) oder innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto zu leisten.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit ansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen,wie z.B. Beibringung evtl. erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung
einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung
zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehaltrichtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenen Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.2. dieser Bedingungen.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich um Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen
eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand
bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem
Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom
Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft
auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet
ich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen,
die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen
des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann,
wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers
in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen ist.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der
Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe
des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VII. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leitstetder Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt VIII Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herauszustellen. Die Feststellungsolcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
4. Der Besteller hat im Rahmen des gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fälle übernommen: ngeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder achlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen
oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der
Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
8. Die in Abschnitt VII.7. genannten Verpflichtungen
des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VIII.2. für
den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
der Besteller den Lieferer unverzüglich
von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen
unterrichtet,
der Besteller den Lieferer in angemessenem
Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche
unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung
der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt
VII.7. ermöglicht,
dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen
einschließlich außergerichtlicher Regelungen
vorbehalten bleiben,
der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung
des Bestellers beruht und
die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht
wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig
geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen
Weise verwendet hat.
VIII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung
von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen
und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes
vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche
des Bestellers die Regelungen des Abschnitte VII und
VIII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, haftet der Lieferer aus
welchen Rechtsgründen auch immer nur
bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der
Organe oder leitender Angestellter,
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit,
bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen
oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
bei Mängeln des Liefergegenstandes,
soweit nach Produktionshaftungsgesetz für Personen-
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit
nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit,
in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers aus welchen
Rechtsansprüchen auch immer verjähren
in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges
Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produktionshaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Fristen.
X. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird
dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht
eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich
ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System
ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen
Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen,
überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode
in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet
sich, Herstellerangaben insbesondere Copyright-Vermerke
nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche
Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer
bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen
ist nicht zulässig.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer
und dem Besteller gilt ausschließlich das für
die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers
zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt,
am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
|
Vakuumspannen|
Spanntürme|
Magnete|
Hebemagnete|
Spannelemente|
Schraubstöcke
Kleben|
Entgraten|
Kühlmitteldüsen|
Ölskimmer
|
Johann Pappenheimer Spanntechnik|Niedermauker Straße 2|D-91187 Röttenbach|Germany PON +49 (0)9172.685970-0|FAX +49 (0)9172.6859702|
www.spanntech.de| Kontakte
|
| Wer schält schon eine Fase? |
designed by http://www.spanntech.de |
|
| Fasenfräsen mit Kopal Rohre entgraten für Innen und Aussen entgraten. Einsatz auf allen gängigen Bohrmaschinen, Endenbearbeitungmaschinen wie Anfasmaschinen. Maschinen mit geringen Drehzahlen.
Schnittgeschwindigkeit:
Empfehlung: zwischen 10 und 20 m/min. Schmierung: schmieren Sie mit Schneidölen oder emulgierenden Öle um längere Standzeiten sowie qualitative Produktion zu gewährleisten. |
| |
Lieferprogramm:
Johann Pappenheimer
Spanntechnik und Maschinen
Niedermauker Strasse 2
D-91187 Röttenbach
phone: +49 9172 6859700
phone: +49 9172 6859702
info +49 172 8392477
http://www.spanntech.de
email: info@spanntech.de
Patnerseiten der Spanntechnik und Spannelemente
Spanntechnik u. Spannelemente
- Kopal-Spannelemente
- Magnetspannfutter
- Vakuum-Spanntechnik
- Qudaratpoltechnik
- Vakuumspannen
- Vorrichtungen
- Spanntürme
- Schraubstöcke
- Doppelspanner
- Mehrfachspanner
- Spannelemente
- Keilspanner
- Kühlmitteldüsen
- Force-Folie zum fräsen
- Niederzugspanner
- Magnetspannblöcke
- Maxx Lasthebemagnete
- PML Hebemagnete
- PMLR Hebemagnet-Rund
- Quadratplotechnik
- Rohr entgraten
- Fasenfräsen
- Kühlmitteldüsen
- Force-Folie
- MaxX Hebemagnet
- Werkzeugsysteme
Werkzeugaufnahme HSK DIN69893, DIN69871, Hydro-Dehn-Spannfutter MAS-BT Schrumpfutter Kurzbohrfutter Syncrofutter Spindel / Sonderwerkzeuge.
|
|